Das Widerrufsrecht der §§ 312 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 312 g Abs. 1 BGB, steht dem Verbraucher auch dann zu, wenn der Verbraucher den Unternehmer zu sich bestellt hat und der Vertragsschluss in den Räumlichkeiten des Verbrauchers erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn Vertragsverhandlungen in den Räumlichkeiten des Unternehmers vorausgegangen sind (BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 312g Abs. 1, § 652; LG Tübingen, Urteil vom 19.05.2016 – 7 O 20/16).