In denkmalgeschütztem Gebäude keine Kunststofffenster  0

Der Einbau von Kunststofffenstern in ein mehrgeschossige Gebäude eines denkmalgeschützten Ensembles bedarf der Erlaubnis.

Eine Erlaubnisfähigkeit besteht nicht, wenn die Kunststofffenstern aufgrund des deutlich zu Tage tretenden Kunststoffcharakters das Erscheinungsbild des Ensembles beeinträchtigten und einen Fremdkörper in der Fassade darstellen würden.

Rechtswidrige Zustände, die bei mehreren Grundstücken bestehen, müssen nicht flächendeckend bekämpft werden. Vielmehr kann sich die Bauaufsichtsbehörde auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, soweit diese hierfür sachliche Gründe hat, wie z. B. dass sich das Anwesen am Eingang des Ensembles steht und wegen seiner exponierten Lage an der Hauptroute durch das Ensemble für dieses ein Aushängeschild darstellt (IBRRS 2020, 0210; BayBO Art. 76 Satz 1; BayDSchG Art. 6 Abs. 1, 2; VGH Bayern, Beschluss vom 08.01.2020 – 1 ZB 19.1540; vorhergehend:
VG München, 25.06.2019 – 1 K 17.1445).

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