Die für eine Aufrechnung gemäß §§ 215, 387 BGB erforderliche Gleichartigkeit zwischen einem vom ehemaligen Vermieter geltend gemachten Zahlungsanspruch und einem vom ehemaligen Mieter geltend gemachten Anspruch auf Freigabe des Mietkautionssparbuchs fehlt, solange die Mietsicherheit noch nicht durch den Vermieter verwertet wurde (BGB §§ 215, 387, 389, 556 a BGB).