Eine grundsätzlich vorhandene Suizidgefahr zieht nicht automatisch einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag nach sich. Vielmehr ist eine konkrete Suizidgefahr nachzuweisen.
Die Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens ist bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs zu berücksichtigen (IBRRS 2025, 2886; LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 – 1 T 20/25, ZPO § 765a).