Im Fall von Suizidgefahr kein automatischer Räumungsschutz  0

Eine grundsätzlich vorhandene Suizidgefahr zieht nicht automatisch einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag nach sich. Vielmehr ist eine konkrete Suizidgefahr nachzuweisen.

Die Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens ist bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs zu berücksichtigen (IBRRS 2025, 2886; LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 – 1 T 20/25, ZPO § 765a).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.