Honorarabrechnung bei Teilleistungen für Teilprojekt  0

Falls nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen werden, darf für die übertragenen Leistungen nur ein Honorar berechnet werden, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht (HOAI 2002 § 5 Abs. 2 = HOAI 2013 § 8 Abs. 2).

 

Betrifft der erteilte Auftrag nicht das gesamte Objekt, sondern nur Teile davon, und wird hinsichtlich dieser Teile lediglich eine Leistungsphase in Auftrag gegeben, die zudem nicht vollständig zu erbringen ist, berechnet sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des Teilobjekts.

 

Des weiteren können der Architekt bzw. der Ingenieur aus dem auf die maßgebliche Leistungsphase entfallenden Honorar lediglich den Teil erhalten, der der bei diesen in Auftrag gegebenen Teilleistung aus der Leistungsphase entspricht (OLG Koblenz, Urteil vom 30.03.2012 – 10 U 523/119).

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