Hohes Alter verhindert nicht stets Eigenbedarfskündigung  0

Allein das hohe Alter eines Mieters begründet ohne weitere Feststellungen zu den sich hieraus ergebenden Folgen für den betroffenen Mieter im Falle eines erzwungenen Wohnungswechsels grundsätzlich noch keine Härte i. S. d. § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18, Rz. 30, IMRRS 2019, 0719).

Die Unterstellung, das hohe Lebensalter des Mieters gebiete auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters in der Regel die Fortsetzung des Mietverhältnisses, liegt eine unzulässige Einstufung der gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB abzuwägenden Interessen zu Grunde (im Anschluss an Senatsurteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18, Rz. 36 f., IMRRS 2019, 0719).

Eine tiefe Verwurzelung des Mieters am Ort der Mietsache ist alleine durch eine langjährige Mietdauer nicht automatisch gegeben. Vielmehr hängt dies vor allem von der individuellen Lebensführung des jeweiligen Mieters, wie z. B. durch die Pflege sozialer Kontakte in der Nachbarschaft etc., ab ( IBRRS 2021, 0861; BGB § 573 Abs. 2 Nr. 2, § 574 Abs. 1 Satz 1, § 574a; im Anschluss an Senatsurteil vom 22.05.2019 – VIII ZR 180/18, Rz. 30, IMRRS 2019, 0719) (IBRRS 2021, 0861; BGH, Urteil vom 03.02.2021 – VIII ZR 68/19; vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 12.03.2019 – 67 S 345/18; AG Berlin-Mitte, 26.10.2018 – 20 C 221/16).

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