Hobbyräume und Vorratskeller dürfen nicht als Wohnung vermietet werden.
Laut BGH macht auch ein jahrelanger Verstoß die entsprechende Wohnnutzung nicht zulässig. Daher dürfen andere Eigentümer des Hauses anlässlich einer Neuvermietung verlangen, dass die zweckfremde Nutzung beendet wird (BGH v. 08.05.15, V ZR 178/14).
Im konkreten Fall ging es um die Souterrainräume eines Hauses im Raum Wiesbaden.
In der zu der Anlage gehörenden Teilungserklärung sind die Räume jedenfalls als „Räumlichkeiten im Souterrain bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum“ ausgewiesen. Der betreffende Eigentümer wohnte im Erdgeschoss.