Hinweispflichten werden durch Auftragsumfang begrenzt  0

Der Unternehmer wird dann von seiner Gewährleistungspflicht befreit, wenn dieser zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, aber dennoch feststeht, dass der Bedenkenhinweis keinerlei Abänderung seiner Leistungspflicht nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich hat der Unternehmer den Besteller auf sämtliche Umstände hinzuweisen, die Letzterer zwar nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks bedeutsam sind. Allerdings wird der Umfang der Hinweispflichten bei einem Werkvertrag durch den Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmt (IBRRS 2025, 2703; BGB §§ 280434437 Nr. 3, §§ 633634 Nr. 4; OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 – 18 U 61/23; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 – 18 U 61/23; LG Traunstein, 06.12.2022 – 8 O 3124/21;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 193/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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