Derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachtet, um andere vor Schäden zu schützen.
Die Verkehrssicherungspflicht trifft auch denjenigen, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt.
Lagert der Verpächter z. B. Aushubmaterial auf einem vom Pächter gepachteten Wiesengrundstück, ohne den Pächter auf geeignete Weise zu warnen, schafft er eine Gefahrenquelle für dessen landwirtschaftlichen Betrieb (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.05.2015 – 1 U 166/13).