Hinweispflicht des Auftragnehmers auf erforderliche Mitwirkungshandlungen  0

Die Instandsetzung des Vorgewerks ist Sache des Auftraggebers, sofern im Rahmen der Beseitigung eines Mangels auch das mit einem eigenständigen Mangel behaftete Vorgewerk instandzusetzen ist.

Der Unternehmer kann zwar seine Vertragspflicht, ein funktionstaugliches Werk zu errichten, in der Regel nur erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung also dafür sorgt, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers ihrerseits in einer Weise korrigiert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen (BGH, NJW 2008, 511, 513).

Gleichzeitig ist dem Unternehmer, dessen Werk mangelhaft ist, da es auf einer untauglichen Vorleistung aufbaut, die Mängelbeseitigung erst möglich, wenn der Besteller die Vorleistung instand gesetzt hat. Unterlässt er dies, oder bietet er es nicht wenigstens an, so ist seine Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos und wird, im Fall des endgültigen Entschlusses des Bestellers, die Vorleistung nicht instandzusetzen, die Erfüllung des Vertrags sowie die Nacherfüllung dem Unternehmer gar unmöglich (BGH, NJW 2008, 511, 515).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.