Heizkosten- Abrechnung ohne Wärmemengenzähler  0

Soweit bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV a.F. nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler festgehalten worden ist, entspricht die Abrechnung der Heizkosten dennoch ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit die Verbrauchsermittlung gemäß einer rechnerisch korrekten Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt ist (IBRRS 2022, 3287; HeizkostenV a.F. § 5 Abs. 2 Satz 1; WEG a.F. § 21 Abs. 4 BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 214/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 24.09.2021 – 19 S 29/19; AG Mönchengladbach- Rheydt, 08.02.2019 – 23 C 288/17).

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