Hausverwaltung haftet für eigenmächtigen Fensteraustausch  0

Bei dem Austausch von Kunststofffenstern gegen Holzfenster handelt es sich um keine Instandhaltung, also um keine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, den bestehenden Zustand zu erhalten, sondern mindestens um eine Instandsetzung, wenn nicht sogar um eine Modernisierung, oder gar eine bauliche Veränderung.

 

Da für Instandhaltungen und Instandsetzungen jeder einzelne Eigentümer zuständig ist, darf die WEG, vertreten durch die Hausverwaltung, nicht einfach so Instandhaltungen und Instandsetzungen vornehmen.

 

Beschließt die Wohnungseigentümerversammlung den Austausch von Fenstern zuzulassen, wobei jeder Eigentümer dieser Maßnahme selbst zustimmen muss, haftet die Hausverwaltung für einen eigenmächtigen Austausch von Holz- gegen Kunststofffenster. Eine Zurechnung eines etwaigen Verschuldens der Hausverwaltung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt nicht in Frage (WEG §§ 20, 21, 22 Abs. 2; AG München, Urteil vom 23.11.2016 – 483 C 30978/15 WEG).

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