Soweit der verurteilte allgemeinen Bauüberwacher gegenüber dem Fachüberwacher und den beteiligten Unternehmen Regress nehmen möchte, gilt Folgendes:
Der Fachüberwacher und die von ihm zu überwachenden Unternehmen bilden in der Regel eine Haftungseinheit gegenüber dem allgemeinen Bauuüberwacher und haften daher diesem gegenüber auch im Innenverhältnis als Gesamtschuldner (IBRRS 2018, 3340; BGB §§ 195, 242, 421 Satz 1, § 426 Abs. 1, §§ 633, 635, LG Wuppertal, Urteil vom 12.10.2018 – 17 O 97/12 (nicht rechtskräftig).