Haben im Rahmen der Sanierung eines Einfamilienhauses in bewaldeter Hanglage, der Objektplaner, der Tragwerksplaner, sowie der mit der Baugrunduntersuchung beauftragte Planer jeweils fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, welche mitursächlich für die Objektbeschädigung nach einem Hangabrutsch war, muss bei subjektiver Klagehäufung in Bezug auf jedes Vertrags- und Prozessrechtsverhältnis gesondert beurteilt werden, ob dem Bauherren ein Mitverschulden Dritter zuzurechnen ist.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Objektplaner sind dem Bauherrn die Pflichtverletzungen des Statikers und des Baugrundgutachters nicht zuzurechnen, da diese keine Erfüllungsgehilfen des Bauherrn gegenüber dessen Objektplaner sind.
– Im Verhältnis zwischen Bauherr und Statiker, bzw. Baugrundgutachter, hat sich der Bauherr grundsätzlich das Verschulden des Objektplaners zurechnen zu lassen, was mittels entsprechender Haftungsquote zu berücksichtigen ist.*)
Bei der Schadensermittlung hat sich der Bauherr die Kosten der endgültigen Hangsicherung als Sowieso-Kosten anrechnen zu lassen, die fiktiv bei rechtzeitiger und korrekter Beratung über die Notwendigkeit einer dauerhaften Sicherung der Hangböschung im Rahmen des Bauvorhabens angefallen wären (IBRRS 2025, 1242; BGB §§ 249, 254, 280, 281, 283, 421, 634 Nr. 4, 636; ZPO § 287; OLG Naumburg, Urteil vom 10.03.2022 – 2 U 35/21; vorhergehend: LG Halle, 16.02.2021 – 4 O 113/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 65/22).