Eine Pflicht, nach einem leichten Sturz mit einem E-Bike, den Lithium-Ionen-Akku fachmännisch auf etwaige Brandgefahren untersuchen zu lassen, wenn dieser äußerlich unbeschädigt ist und das Fahrrad fahrtüchtig ist, besteht nicht.
Den Eigentümer kann bei dem vorbezeichneten Sachverhalt kein Verschulden treffen, wenn der Akku des an die Hauswand angelehnten E-Bikes zwei Monate später in Brand gerät und dieser auf das angrenzende Wohngebäude übergreift (IBRRS 2026, 0949; BGB §§ 280, 535, 823 Abs. 1; VVG § 78 Abs. 2; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.03.2026 – 9 U 8/26; vorhergehend: LG Oldenburg, Urteil vom 12.01.2026 – 6 O 1729/25).