Der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb einer geschlossenen Ortslage ist verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen.
Erfüllt der Grundstückseigentümer diese Verpflichtung nicht, kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit dieser Beseitigung entstanden sind (IBRRS 2018, 0948; LStrG-RP § 27 Abs. 5 Satz 2; VwVfG § 41 Abs. 2; VG Mainz, Urteil vom 21.02.2018 – 3 K 363/17.MZ).