Grundsätzlich keine Mängelrechte vor Abnahme im BGB-Bauvertrag  0

Grundsätzlich kann der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB erst nach Abnahme des Werks erfogreich geltend machen.

 

Allerdings kann der Besteller berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er keinerlei (Nach-)Erfüllung des Vertrags mehr verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Das Verlangen eines Vorschusses allein für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme reicht dafür nicht aus. Dagegen entsteht ein Abrechnungsverhältnis, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent klarstellt, mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, unter keinen Umständen mehr zusammenarbeiten zu wollen (BGB § 280 Abs. 1, §§ 281, 634, 637; BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 193/15; vorhergehend: OLG Schleswig, 16.07.2015 – 7 U 124/14 LG Kiel, 08.08.2014 – 11 O 22/11).

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