Gewerbliches Mietrecht  0

Herrscht in Büroräumen eine Temperatur von mehr als 26 Grad Celsius, sind diese nicht mehr gebrauchstauglich (LG Bielefeld, Urteil vom 16.04.03, 3 O 411/01).

 

Eine Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt allerdings eine vorherige Abmahnung voraus, wenn sie außerhalb der Sommermonate erklärt wird, oder der Mangel ohne Weiteres zu beheben bzw. der Vermieter zur sofortigen Abhilfe bereit wäre (OLG Sachen- Anhalt, Urteil vom 24.09.02, 9 U 44/ 02).

 

Der Mieter kann sich auch zur Wehr setzen, wenn in einer Drogerie an 45 Tagen die Temperaturgrenze von 26 Grad überschritten wird (OLG Naumburg, Urteil vom 17.06.03,  9 U 82/ 01).

 

Das OLG Hamm und das OLG Rostock waren ebenfalls der Meinung, dass der Mieter dann die Miete mindern könne, soweit die Innentemperatur von Geschäftsräumen, bei einer Außentemperatur von 32 Grad, 26 Grad übersteige, bzw. wenn nicht gewährleistet sei, dass bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur mindestens 6 Grad niedriger sei.

Ggf. müsse der Vermieter die bautechnischen Voraussetzungen schaffen, um die Raumtemperaturen herunterkühlen zu können (OLG Hamm, Urteil vom 28.02.07, 30 U 131/06).

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