Die Nutzung eines Gerüsts in der verlängerten Standzeit richtet sich nach Mietrecht zu beurteilen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich eine Nutzung des Gerüsts stattgefunden hat. Entscheidend ist vielmehr die Gebrauchsüberlassung und die sich daraus ergebende Nutzungsmöglichkeit.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, schuldet der Gerüstbauer die Vorhaltung des Gerüsts so lange, wie es für die Bauarbeiten erforderlich ist (Anschluss an BGH, IBR 2013, 338). (IBRRS 2022, 0938; BGB §§ 535, 631; VOB/B § 2 Abs. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2022 – 24 U 347/20).