Ein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Formularklausel im Wohnraummietvertrag ist unzulässig.
Nach dem BGH ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell ausschließt, unwirksam. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet.
Allerdings hat die Unwirksamkeit der Klausel nicht zur Folge, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Vielmehr Sie hat zur Folge, dass eine umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der übrigen Hausbewohner und der Nachbarn zu erfolgen hat (BGH, Urteil v. 20.3.2013, VIII ZR 168/12).
Comments are closed.