Unter Miteigentümern von Wohnungseigentumsgemeinschaften wird häufig darüber gestritten, welche Instandhaltungskosten von den einzelnen Miteigentümern und welche von der Gemeinschaft zu tragen sind.
Soweit es dazu Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung dazu gibt, müssen sich die Miteigentümer danach richten.
Fenster, Kellerausgangs- und Nebenausgangstüren von Garagen gehören in der Regel zum gemeinschaftlichen Eigentum. Deren Kosten sind daher von der Gemeinschaft zu tragen (BGH, Urteil vom 22.11.13, Az. V ZR 46/13).