Sind bei einem Mietverhältnis auf der Vermieter-, oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt, kann nur gegenüber allen Vertragspartnern, oder durch alle, wirksam gekündigt werden. Folglich kann eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch sämtliche Mietvertragspartner, die Mietvertragspartei sind, gemeinschaftlich erfolgen.
Allerdings verhält sich der in der Wohnung verbleibende Mieter treuwidrig, wenn dieser die vom ausgezogenen Mitmieter begehrte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt und zeitgleich weiterhin in der Wohnung verbleibt und durch den Austausch der Schlösser dem ausgezogenen Mitmieter auch jeglichen Zugang zur Wohnung verwehrt (IBRRS 2025, 0511; BGB § 535 Abs. 2; AG Bad Segeberg, Urteil vom 23.05.2024 – 17b C 66/23).