Gaststätte in Laden zulässig, soweit Öffnungsklausel vorhanden  0

Grundsätzlich kann die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche gegenüber dem Mieter einer Sondereigentumseinheit geltend machen, soweit die Nutzung durch den Mieter der für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.

Bei Geschäftsräumen handelt es sich dann um einen „Laden“, sofern in diesen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden und damit der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Genauer gesagt handelt sich dabei um Räumlichkeiten, in denen sich Personal aufhält, wobei zu den offiziellen Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen, regelmäßig Waren angeliefert werden und diese Ladeneinheit, sowohl seitens der Kundschaft, als auch von Lieferanten, mit Fahrzeugen angesteuert werden kann.

Der Betrieb einer Gaststätte gehört in der Regel nicht zu der dargelegten Nutzungsart.

Soweit die Gemeinschaftsordnung zwar zunächst eine Zweckbestimmung vorsieht, gleichzeitig aber den Gebrauch mit der Formulierung „Zu anderen Zwecken darf das Anwesen nur benutzt werden, soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser GO entgegenstehen….“, beinhaltet dies jegliche Nutzung, soweit öffentlich-rechtliche Bestimmungen, oder Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung, dem nicht entgegenstehen. Denkbar ist damit, dass in einem Laden auch eine Gaststätte betrieben wird (IBRRS 2026, 1564, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2; OLG München, Urteil vom 29.04.2026 – 32 U 3550/25; vorhergehend: LG München I, Urteil vom 30.10.2025 – 43 O 1906/25).

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