Wölbt ein Fußbodenbelag in einem Ladenlokal einige Monate nach der Verlegung aus und gibt dieser beim Begehen Knackgeräusche von sich, ist dieser mangelhaft. Dies gilt auch dann, wenn die Mangelerscheinung darauf beruht, dass der Bodenbelag auf einem im wesentlichen vorgespachtelten Walzasphalt- Estrich aufgebracht wurde, welcher für eine vollflächige Verspachtelung ungeeignet ist, und außerdem der in Anspruch genommene Unternehmer lediglich noch ergänzende Spachtelarbeiten, sowie die Fußbodenverlegung, vorgenommen hat.
Dennoch kann der Fußbodenverleger von der Mnngelhaftung befreit sein, wenn dieser seiner Prüfpflicht nachgekommen ist und bei deren Erfüllung die Fehlerhaftigkeit der Vorleistung nicht erkennen konnte.
Dies ist der Fall, wenn der Fußbodenverleger für ein Ladenlokal beauftragt wurde, eine Kratzprobe auf der vorhandenen Spachtelmasse vorgenommen hat und diese ergibt, dass die Spachtelmasse fest und trocken ist. Einer weitergehenden Überprüfung, ob es sich bei dem teilweise sichtbaren Estrich um einen für die Verspachtelung geeigneten Gussasphalt- Estrich, oder einen ungeeigneten Walzasphalt- Estrich handelt, bedarf es nicht, wenn aufgrund sachverständiger Feststellung feststeht, dass Walzasphalt- Estrich lediglich in Fabrik-, bzw. Tennishallen sowie im Straßenbau verbaut wird, während in Ladenlokalen regelmäßig Gussasphalt- Estrich verwendet wird, und beide optisch nicht zu unterscheiden sind.
In einem solchen Fall muss der Fußbodenverleger in einem Ladenlokal nicht damit rechnen, dass dort ein Walzasphalt-Estrich verwendet worden ist. Zur Erfüllung der Prüfpflicht bedarf es in einem solchen Fall keiner Bohrkernentnahme, geschweige denn der technischen Untersuchung des gezogenen Bohrkerns, mit der der Unterschied allein erkennbar gewesen wäre (IBRRS 2020, 2580; BGB § 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3 OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 – 2 U 43/20; vorhergehend: LG Oldenburg, 03.03.2020 – 1 O 1889/19).