Werden einzelne, zu einer Sondereigentumseinheit gehörende Räume in der Teilungserklärung mit ihrer Funktionsbezeichnung benannt („Gaststube”, „kleiner Gastraum”, „Vorratsraum” usw.) und erfolgt dies erkennbar nur im Zusammenhang mit der räumlichen Abgrenzung des Sondereigentums, so handelt es sich um keine Zweckbestimmungen im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG ( BGB § 15 Abs. 3, § 1004 Abs. 1; WEG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 3; ZPO § 130 Nr. 6, § 234 Abs. 1 Satz 1).