§ 16 Abs. 4 WEG bietet keine Beschlusskompetenz für die Auferlegung aller zukünftiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten einer Baumaßnahme auf den Eigentümer, mit der Folge dass der Beschluss nichtig ist.
Soweit über einen „Baukostenzuschuss“ der Miteigentümer beschlossen werden soll, ist dieser Beschluss anzukündigen. Die bloße Ankündigung eines Finanzierungsbeschlusses für eine Baumaßnahme genügt jedenfalls nicht (IBRRS 2019, 1609; WEG § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 2; AG München, Urteil vom 29.08.2018 – 485 C 20738/17 WEG).