Für die unterdimensionierte Entwässerung eines Anbaus haftet der Architekt  0

Sofern ein Architekt mit der Planung eines Anbaus beauftragt ist, welcher kein eigenständiges Gebäude darstellt, sondern der mit dem Bestandsgebäude verbunden werden soll, ist ein funktionsfähiges Gesamtgebäude einschließlich ausreichend dimensionierter Entwässerung geschuldet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Architekt explizit mit der Entwässerungsplanung beauftragt wurde.

Insoweit kann lediglich ein ordnungsgemäßer Hinweis auf die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Fachplaners den Architekten entlasten, was vorliegend verneint wurde.

Der Architekt hat sich vor Ausführung seines Werks grundsätzlich zu vergewissern, ob die notwendigen Voraussetzungen eingehalten sind, selbst wenn dieser den Auftraggeber vorab darauf hingewiesen hat, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk eingehalten sein müssen. Dementsprechend darf sich der Architekt nicht darauf verlassen, dass das Bestandsentwässerungssystem für die zusätzlich aus dem Anbau abzuleitende Wassermengen ausreichend ist (IBRRS 2025, 0615; BGB §§ 249280281634 Nr. 4, § 636; OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2022 – 21 U 92/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 14.11.2019 – 2-20 O 149/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.05.2024 – VII ZR 152/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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