Für die Wertfestsetzung eines Grundstücks ist der Verkehrswert und nicht der vereinbarte Kaufpreis maßgeblich.
Eine bestehende Erschließungsbeitragspflicht stellt ein wertbeeinflussendes Grundstücksmerkmal dar. Bei der Wertermittlung für baureifes Land ist deshalb der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland maßgeblich. Liegen keine Richtwerte vor, sind glaubhaft gemachte Erschließungskosten in Abzug zu bringen (siehe auch BauGB § 194; GNotGK § 45 Abs. 3, §§ 46, 47, 51 Abs. 1; OLG München, Beschluss vom 08.09.2016 – 34 Wx 64/16 Kost).