Ist die Dachterrasse mangels statischer Tragfähigkeit des Untergrundes nicht benutzbar, liegt ein Mangel des erneuerten Bodenbelags vor.*)
Die Verjährung dieser Gewährleistungsansprüche richtet sich nach § 634a BGB, sofern der Besteller gegen den Bauunternehmer Mangel- und Mangelfolgeschäden geltend macht.*)
Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels i.S.v. § 634a Abs. 3 BGB ist zu verneinen, sofern der Bauunternehmer zwar hätte erkennen können, dass die Erneuerung des Terrassenbodens zu einer statischen Mehrbelastung des Unterbaus führen könnte, weswegen dieser gehalten gewesen wäre, den Besteller auf das hieraus resultierende Risiko hinzuweisen, aber diese Erkenntnis weder gewonnen, noch zumindest für wahrscheinlich gehalten hat, bzw. diese sich diesem auch nicht aufdrängen musste.*) (IBRRS 2026, 1492; BGB §§ 633, 634, 634a; OLG Naumburg, Urteil vom 21.04.2026 – 2 U 78/25; vorhergehend: LG Magdeburg, 08.08.2025 – 9 O 975/24).