Die Entscheidung über Bewilligung und Länge einer Räumungsfrist liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
Soweit der Schuldner sich darauf beruft, dass es diesem nicht möglich sei, bis zur voraussichtlichen Zwangsräumung durch den Gläubiger eine angemessene Ersatzwohnung zu finden, hat der Schuldner grundsätzlich substanziiert darzulegen und gegebenenfalls nachweisen, dass dieser seine Obliegenheiten zur Ersatzwohnraumsuche erfüllt hat.
Eine derartige Obliegenheit gilt für den Schuldner spätestens dann, wenn dieser bei Anwendung objektiver Maßstäbe erkennen kann, dass seine Klageverteidigung im Räumungsverfahren nicht erfolgversprechend sein wird.
Trotz Corona- Pandemie kann davon ausgegangen werden, dass innerhalb eines Zeitraumes von fünf Monaten Ersatzwohnraum gefunden werden kann (IBRRS 2021, 2006; ZPO § 721; OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.06.2021 – 3 W 56/21
vorhergehend: LG Potsdam, 08.01.2021 – 4 O 280/19).