Für den Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist die hinreichende Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, über die Beweis zu erheben ist. Dabei genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen. Ein Vortrag zu den vermuteten Ursachen von Mängeln ist dabei nicht erforderlich.
Die Formulierung der Beweisbehauptungen in Frageform anstatt tatsächlicher Behauptungen ist zulässig, steht einer Beweiserhebung nicht entgegen und lässt den Beweisantrag nicht als Ausforschungsbeweis erscheinen.
Die Frage nach der Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für die Beweiserhebung ebenfalls nicht hinderlich (IBRRS 2023, 2755; ZPO §§ 485, 487 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2023 – 8 W 6/23; vorhergehend: LG Mannheim, 22.03.2023 – 5 OH 15/19)