Im selbständigen Beweisverfahren ist die Frage nach den erforderlichen Mängelbeseitigungsarbeiten gemäß § 485 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig.
Dies gilt auch für die daraus resultierenden Fragen nach dem erforderlichen Zeitaufwand und den sich daraus für die Bewohner ergebenden Beeinträchtigungen (IBRRS 2022, 2085; ZPO § 485 Abs. 2 Nr. 3; KG, Beschluss vom 25.05.2022 – 7 W 3/22
vorhergehend: LG Berlin, 15.11.2021 – 29 OH 3/21).