Ein Untermietverhältnis endet regelmäßig auch dann nicht automatisch, wenn der Hauptmietvertrag durch Kündigung beendet wird, oder ausläuft (IBRRS 2019, 0331; BGB §§ 540, 823 Abs. 1, 2, §§ 858, 862 ; LG Berlin, Urteil vom 03.12.2018 – 37 O 123/18).
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