Grundsätzlich ist ein Bauvertrag nicht formbedürftig. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag eine rechtliche Einheit bilden.
Eine rechtliche Einheit von Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag ist dann zu bejahen, wenn beide Verträge nach dem Willen der Parteien miteinander stehen und fallen sollen.
Soweit Bau- und Grundstückskaufvertrag nicht voneinander abhängig sind, kommt eine Erweiterung des Formerfordernisses des § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB auf den Bauvertrag nur in Betracht, wenn das Grundstücksgeschäft vom Bauvertrag abhängig ist (BGB § 311b Abs. 1 Satz 1; OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.11.2015 – 8 U 123/13; vorhergehend: LG Mannheim, 04.06.2013 – 1 O 5/13; nachfolgend: BGH, 08.09.2016 – VII ZR 286/15 (NZB zurückgenommen)).