Eine Ausstattung mit hochwertigen Fußböden liegt nicht vor, wenn zwar in 2 von 4,5 Zimmern gut erhaltenes Fischgrätparkett verlegt ist, der Dielenfußboden im dritten Zimmer aber große Spalten und Abnutzungserscheinungen bei Vermietung aufwies und die Beschaffenheit der übrigen 1,5 Zimmer nicht bewiesen wurde.
Der Umstand, dass Naherhohlungsmöglichkeiten, sowie Einkaufs- und Nahverkehrsmöglichkeiten mit einem Fußweg von fünf bis zehn Minuten zu erreichen sind, wirkt sich nicht wohnwerterhöhend aus.
Ein für sich genommen gepflegtes Gebäude in einer Gegend mit erhöhtem Lärmaufkommen und ein zum Hof gelegener Balkon rechtfertigen keine Mieterhöhung (BGB § 558 Abs. 1, § 558d; AG Hamburg, Urteil vom 03.11.2016 – 48 C 61/16).