Feuchtigkeitseintritt deutet auf Überwachungsfehler hin  0

Den nach Sachlage notwendigen Schutz gegen drückendes Wasser und die Sicherstellung einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Luftdichtigkeit des Bauwerks hat der mit der Erstellung der Ausführungsplanung beauftragte Architekt vorzusehen.

Für Bauwerksmängel, die auf Planungsfehlern beruhen, ist der planende Architekt dem Bauherrn im vollen Umfang gewährleistungspflichtig. Ein Bauplanungsfehler liegt insbesondere vor, wenn der Entwurf nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern fehlerhafte Konstruktionen aufweist, insbesondere gegen DIN- Normen verstößt.

Der mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt ist nicht verpflichtet, ständig auf der Baustelle zu sein. Er muss jedoch die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei elementaren, oder heiklen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko nach sich ziehen, obliegt dem Architekten eine erhöhte Aufmerksamkeit und eine intensive Wahrnehmung der Bauaufsicht.

Der Nachweis einer Verletzung der Bauaufsichtspflicht des Architekten kann durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein, soweit sich in dem aufgetretenen Mangel des Bauwerks, z. B. einem Feuchtigkeitseintritt, ein typischer Geschehensablauf zeigt, welcher auf einen Mangel der Objektüberwachung schließen lässt (IBRRS 2019, 0875; BGB §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15 Abs. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 27.06.2018 – 4 U 203/16
vorhergehend: LG Potsdam, 26.10.2016 – 6 O 5/16).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.