Die Leistung eines mit der Einmessung eines Gebäudes beauftragten Vermessungsingenieurs ist mangelhaft, soweit die von diesem aufgestellte Einmessungsbescheinigung eine falsche Höhenangabe in Form einer sogenannten fehlerhaften Null-Kote für die Oberkante des Fertigfußbodens aufweist.
Soweit sich der Mangel bereits im Bauwerk verkörpert hat, eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist wegen Unmöglichkeit entbehrlich.
Für werkvertragliche Vermessungsleistungen beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme zu laufen.
Bei der Umstellung eines Freistellungsantrags in einen Feststellungsantrag handelt es sich um keinerlei teilweise Klagerücknahme, weswegen keine Zustimmung des Beklagten erforderlich ist.
Eine auf Freistellung gerichtete Leistungsklage ist dann nicht vorrangig gegenüber der Feststellungklage, solange die Höhe der Verbindlichkeiten, von der Befreiung verlangt wird, unklar ist (IBRRS 2026, 0695; BGB §§ 631, 633, 634a; ZPO § 256; OLG München, Urteil vom 22.01.2025 – 20 U 437/24 Bau
vorhergehend: LG Landshut, 12.01.2024 – 53 O 2896/19).