Nach Ende des Mietverhältnisses ist der Vermieter nicht verpflichtet, Kopien der Belege an den ausgezogenen Mieter zu übersenden.
Dem Mieter fehlt für eine Klage das Rechtsschutzbedürfnis, sofern dieser zu verschiedenen Terminen Gelegenheit zur persönlichen Belegeinsicht hatte, oder hätte eine bevollmächtigte Person hätte benennen können (BGB §§ 259, 535, 556 Abs. 3; AG Lennestadt, Urteil vom 03.08.2016 – 3 C 107/16).