Bei der von dem Prüfingenieur gemäß Vertrag mit dem Bauherrn übernommenen Aufgabe, die Nachweise für die Standsicherheit, sowie die mit den von diesem bescheinigten Unterlagen übereinstimmende Bauausführung zu bescheinigen, handelt es sich um eine werkvertragliche Leistung (Anschluss an BGH, IBR 2016, 350).
Jede bauliche Anlage hat, auch unter Berücksichtigung der Baugrundverhältnisse, in ihren einzelnen Teilen, im Ganzen und für sich allein standsicher zu sein.
Im Rahmen der Prüfung der Planungsunterlagen hat der Prüfingenieur zu bemerken, dass die Ausführung eines Kellers in Mauerwerk nicht in der Lage ist, die Schubkraft aus der einseitigen Erdruckbelastung in die Bodenfuge abzuleiten. Bei dieser Konstellation ist die Standsicherheit des geplanten Kellers nicht zu bescheinigen (IBRRS 2023, 1135; BGB §§ 280, 633, 634 Nr. 4; HBO 2002 § 11 Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 3, § 73 Abs. 2; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2023 – 14 U 202/12; vorhergehend: BGH, Urteil vom 31.03.2016 – III ZR 70/15; OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2014 – 14 U 202/12; LG Kassel, 14.09.2012 – 4 O 1614/09).