Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung  0

Auch (Nachtrags-)Forderungen werden von der Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung umfasst, selbst wenn diese in der Schlussrechnung, sei es bewusst, sei es irrtümlich, nicht aufgenommen worden sind. Diesbezüglich gilt eine einheitliche Fälligkeit und dementsprechend ein einheitlicher Beginn der Verjährung.

Bei einem VOB/B-Vertrag kommt ein „Nachschieben“ von Forderungen, etwa im Wege „korrigierter“ Schlussrechnungen lediglich dann in Betracht, soweit der Auftraggeber sich nicht auf die Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B berufen kann und die Regelverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Sofern die Parteien eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart haben, kann der Auftragnehmer davon nicht eigenmächtig abweichen und stattdessen nach Stundenlohn abrechnen (IBRRS 2026, 1926: BGB §§ 195, 199, 203, 209; VOB/B § 2 Abs. 10, § 16 Abs. 3 Nr. 2; ZPO §§ 167, 240, 249, 531; OLG München, Beschluss vom 17.03.2025 – 9 U 3154/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 23.01.2025 – 9 U 3154/24 Bau; LG München, 31.07.2024 – 24 O 6783/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – VII ZR 53/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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