Verweigert ein langjähriger, bislang unauffälliger, Mieter Modernisierungsmaßnahmen, wie z. B. den Austausch des Kachelofens durch einen zentralen Brennwertkessel, ist aber bereit Instandsetzungsmaßnahmen, z. B. an der Trinkwasserleitung zu dulden, ist eine Kündigung nicht gerechtfertigt.
Hätte die Modernisierung eine erheblichen Mieterhöhung für den Mieter zur Folge und haben auch andere Mieter der Modernisierungsmaßnahme widersprochen, besteht kein berechtigtes Interesse des Vermieters, das Mietverhältnis mit dem Mieter zu beenden (BGB §§ 546, 573; AG Wedding, Urteil vom 05.10.2016 – 18 C 152/16).