Behauptet der Käufer einer Immobilie bei ausgeschlossener Sachmängelhaftung, etwaige Mängel seien nicht erkennbar gewesen und der Verkäufer habe ihn arglistig darüber nicht aufgeklärt, muss der Käufer die negative Tatsache beweisen, nicht aufgeklärt worden zu sein.
Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast muss der Verkäufer lediglich vortragen, wann, wie und wo er aufgeklärt haben will. Für die negative Tatsache, dass Mängel erkennbar waren, gilt nichts anderes. Der Verkäufer muss in einem derartigen Fall nur angeben, dass der Mangel seiner Art nach unabhängig vom Zeitpunkt und der Dauer der Besichtigung für jeden potentiellen Käufer ebenso sichtbar war (IBRRS 2018, 3483; BGB §§ 280, 281, 424 Abs. 1, §§ 433, 437 Abs. 3, § 444; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.09.2018 – 24 U 185/17; vorhergehend: LG Duisburg, 21.09.2017 – 8 O 292/14).