Schadensermittlungskosten für den verstopften Ablauf der Dusche können erstattungsfähig sein.*) Selbst wenn die Feststellung der Ursache des unstreitig vorliegenden Nässeschadens rückblickend nicht möglich war, können die angefallenen Kosten als Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten den Umständen nach notwendig gewesen sein.
Für die Frage der Gebotenheit ist die ex ante-Betrachtung entscheidend (IBRRS 2025, 3279; VVG §§ 83, 84; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025 – 9 U 4/24; vorhergehend: LG Hamburg, 01.12.2023 – 306 O 473/21