Erhöhter Wartungsaufwand des Auftragnehmers stellt einen Werkmangel dar.  0

Wird der Auftragnehmer mit Abdichtungsarbeiten an einer ebenen Dachfläche beauftragt, hat dieser für ein Gefälle zu sorgen und sicherzustellen, dass die Gefälleneigung sich über die gesamte Dachfläche bis hin zum Ablauf erstreckt.

Auf etwaige technische Schwierigkeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hinzuweisen. Anderenfalls darf der Auftraggeber auch „bei kleinem Budget“ davon ausgehen, dass eine technisch einwandfreie Lösung erzielt wird.

Die Leistung des Auftragnehmers gilt dann als mangelhaft, wenn die von diesem gewählte Ausführungsvariante einen erhöhten Wartungsaufwand zur Folge hat (IBRRS 2019, 1456; BGB §§ 633634; VOB/B § 4 Abs. 3) OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2017 – 24 U 53/15;
vorhergehend: LG Darmstadt, 12.03.2015 – 9 O 361/09
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 126/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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