Erheblicher Baulärm berechtigt, auch wenn er von einem Dritten verursacht ist und dem Vermieter diesem gegenüber keine Abwehr- oder Entschädigungsansprüche (gemäß § 906 BGB) zustehen, gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung.
Erst recht gilt dies, soweit der Vermieter mit dem Dritten eine „Nachbarschaftsvereinbarung“ geschlossen hat, die den Dritten gegenüber dem Vermieter zum Schadensersatz wegen der baubedingten Beeinträchtigungen verpflichtet.
Beeinträchtigt ein Mangel die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache während eines längeren Zeitraums unterschiedlich intensiv, kann das Gericht gemäß § 287 ZPO die daraus erwachsenden Beeinträchtigungen für den gesamten Zeitraum einheitlich schätzen und mit einer ebenfalls einheitlichen Minderungsquote belegen.
Eine solche Schätzung ist aus Gründen der Prozessökonomie gerade bei lange andauernden Bauvorhaben und zwischen den Mietvertragsparteien streitiger Intensität der damit verbundenen Beeinträchtigungen angemessen (IBRRS 2019, 0612; BGB §§ 242, 536 Abs. 1; ZPO § 287; LG Berlin, Beschluss vom 15.01.2019 – 67 S 309/18).