Ergeben sich die Vertragsparteien nicht eindeutig aus dem Mietvertrag, gilt die Schriftform als missachtet  0

Bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei, vor allem einer als Erbengemeinschaft bezeichneten Personenmehrheit, müssen die zu ihr gehörenden einzelnen Miterben anhand des Mietvertrages bestimmbar sein.

 

Die Schriftform ist lediglich gewahrt, soweit sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen auch aus der von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsurkunde ergeben.

 

Ein entgegen des Schriftformgebots geschlossener Mietvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit geschlossen und ist mittels ordentlicher Kündigungsfrist kündbar (BGB §§ 550, 556; OLG Hamburg, Urteil vom 29.07.2016 – 8 U 5/16; vorhergehend: LG Hamburg, 11.12.2015 – 316 O 212/15).

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