Bei einer Personenmehrheit als Vertragspartei, vor allem einer als Erbengemeinschaft bezeichneten Personenmehrheit, müssen die zu ihr gehörenden einzelnen Miterben anhand des Mietvertrages bestimmbar sein.
Die Schriftform ist lediglich gewahrt, soweit sich alle wesentlichen Vertragsbedingungen auch aus der von beiden Seiten unterschriebenen Vertragsurkunde ergeben.