Ein Mietvertrag bedarf dann der notariellen Beurkundung, wenn er wesentlicher Bestandteil einer Verkaufsverpflichtung ist.
Dies ist der Fall, wenn er Mietvertrag nach dem Parteiwillen mit der Verkaufsverpflichtung „stehen und fallen“ soll.
Die Auswechslung eines Vertragspartners kann sowohl im Wege eines dreiseitigen Vertrags zwischen der ausscheidenden, der übernehmenden und der verbleibenden Partei vereinbart werden als auch durch Vereinbarung zwischen zwei Beteiligten, wenn der Dritte zustimmt. Dies kann auch konkludent geschehen (IBRRS 2020, 1551; BGB §§ 128, 535, 566; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2020 – 2-17 S 48/19; vorhergehend: AG Bad Homburg, 05.09.2019 – 2 C 2758/18