Entzug des Wohnungseigentums bei Bruchteilseigentum  0

Wohnungseigentum in Bruchteilseigentum kann insgesamt entzogen werden, sobald auch nur einer der Miteigentümer einen Entziehungstatbestand nach § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WEG erfüllt.

 

Entsprechend § 19 Abs. 2 WEG ist der nicht störende Miteigentümer allerdings berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, den störenden Miteigentümer dauerhaft und einschränkungslos aus der Wohnanlage entfernt und dass er der Wohnungseigentümergemeinschaft alle Kosten ersetzt, die dieser durch die Führung des Entziehungsrechtsstreits und die Durchführung eines Zwangsversteigerungsverfahrens zur Durchsetzung des Entziehungsanspruchs entstanden sind (IBRRS 2018, 3334; WEG § 18 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 19 Abs. 2; BGH, Urteil vom 14.09.2018 – V ZR 138/17, vorhergehend: LG Dresden, 26.04.2017 – 2 S 562/16; AG Leipzig, 29.09.2016 – 150 C 10138/15).

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