Wird ein Objekts durch einen Dritten, anstatt durch den Maklerkunden erworben, ist dennoch die wirtschaftliche Identität der Verträge zu bejahen, soweit zwischen den Beiden besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen.
Maßgeblich für die Bejahung eines Provisionsanspruchs ist, dass der Maklerkunde im Hinblick auf seine Beziehungen zu dem Erwerber gegen Treu und Glauben verstoßen würde, soweit er sich darauf berufen würde, dass der ursprünglich von ihm erstrebte Vertrag nicht mit ihm, sondern mit einem Dritten abgeschlossen worden sei (IBRRS 2017, 4070; § 652 BGB; BGH, Beschluss vom 14.09.2017 – I ZR 261/16).