Soweit der Verwalter über keine ausreichende Fachkompetenz für eine Spezialmaterie verfügt, ist dieser durch § 27 Abs. 4 WEG nicht daran gehindert, unterstützende Dritte zu beauftragen. Folglich kann mehrheitlich beschlossen werden, ein Architekturbüro mit der Ausschreibung für die Betonsanierung und die Erneuerung der Holzbretter zu beauftragen.
Bei aufschiebbaren Maßnahmen stellt der drohende Verlust der eigenen Eigentumswohnung eines Miteigentümers einen beachtlichen Grund dar, diese Maßnahme aufzuschieben.
Nur bei unaufschiebbaren Maßnahmen ist das Ermessen der WEG auf null reduziert, mit der Folge, dass für die Berücksichtigung finanzieller Schwierigkeiten, oder anderer Befindlichkeiten einzelner Wohnungseigentümer, kein Raum mehr besteht (IBRRS 2018, 2712; WEG § 21 Abs. 5, § 27 Abs. 4 AG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2018 – 67 C 3653/17 WEG).